Vereinssatzung


V E R E I N S S A T Z U N G




§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „OUTCAST FIGHTING“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V.".

  2. Er hat seinen Sitz in 53340 Meckenheim.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  2. Der Verein fördert den Gesundheits- und Breitensport.

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: die Abhaltung geordneter Sport- u. Spielübungen im Kampfsport und die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen, der Öffentlichkeitsarbeit sowie einen geregelten Übungs-und Sportbetrieb.

  4. Fachgerechte Ausbildungen von Übungsleiter/-innen, Teilnahme(n) an Fortbildungsmaßnahmen und Turnieren sowie die Förderung von Kultur und Brauchtum.

  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3

Grundsätze

  1. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

  2. Der Verein dient mit seiner Leistung der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung.

  3. Der Verein setzt sich für einen dopingfreien Sport ein.

  4. Der Verein bekennt sich zu „Fair Play“ und unterstützt diesen Grundsatz


§ 4

Mittelverwendung, Ehrenamtspauschale

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  2. Vorstand und Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder und Nichtmitglieder können für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit angemessen entschädigt werden. Über Höhe und Zahlung einer entgeltlichen Tätigkeit entscheidet der Vorstand per Beschluss.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch Unverhältnis- mäßigkeit, begünstigt werden.


§ 5

Vereinsvermögen, Vereinsauflösung

  1. Eine Vereinsauflösung setzt voraus, dass diese auf einer Mitgliederversammlung, an der mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind, mit einer Mehrheit von 75% abgegebener Stimmen beschlossen wird. Sind weniger als 50% der Mitglieder vertreten, ist mit einer Frist von 6 Wochen zur außerordentlichen Mitglieder- versammlung einzuladen, die dann mit 75% abgegebener Stimmen die Auflösung beschließen kann.

  2. Bei Vereinsauflösung- oder Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund NRW e.V., der dieses ausschließlich zur Sportförderung in NRW zu verwenden hat.

  3. Bei Vereinsauflösung sind die vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitglieder- versammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.



§ 6

Mitglieder, Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

  2. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden (z.B. Aufnahmegespräch, ärztliches Attest, Erklärung der Erziehungsberechtigten, Führungszeugnis u.ä.).

  3. Während der ersten zwei Mitgliedschaftsmonate ist der Vorstand bevollmächtigt eine Vereinsmitgliedschaft ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

  4. Es gibt die aktive, passive (fördernde) Mitgliedschaft sowie Ehrenmitgliedschaft.

  5. Aktive Mitglieder sind Personen, die die satzungsmäßigen Bestrebungen des Vereins bestätigen, die Aufnahmeformalitäten erfüllten und im Sinne des Vereins und Zwecks aktiv sind.

  6. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte, mit Ausnahme eines Stimmrechts.

  7. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

  8. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

  9. Die Mitglieder erkennen die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.


§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Vereinsausschluss, Vereinsauflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

  2. Die Kündigung / Austrittserklärung muss spätestens 6 Wochen zum Ablauf des Kalenderhalbjahres, ausschließlich in Schriftform, an den Vorstand erfolgen.

  3. Ein Ausschluss ist zulässig:


    1. bei Nichtzahlung von Beiträgen über 2 Monate, ohne Nennung von Gründen.

    2. wegen unehrenhaften Verhaltens und/oder Handlungen innerhalb und außerhalb des Vereins, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben, insbesondere auch sein Ansehen auswirken und im besonderen Maße die Belange der ausgeübten Sportarten schädigen.

    3. wenn unfaires unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft auftritt.

    4. bei grob fahrlässigem Verhalten und / oder Verstößen gegen die Satzung des Vereins, die Verbandssatzungen und/oder Nichtbeachtung von Beschlüssen der Vereinsorgane.

    5. Der Vorstand hat zu Pkt. a) bis d) mit Mehrheitsbeschluss durch Abstimmung das Recht des unverzüglich in Kraft tretenden Vereinsausschluss. Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses an bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte, inklusive das Stimmrecht.

    6. Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses das Recht der Berufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu. In diesem Fall hat der Vorstand innerhalb 4 Wochen die außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Deren Entscheidung durch Abstimmung mit mehr als 50% ist endgültig.


  4. Wird satzungsgemäß die Auflösung des Vereins beschlossen, endet mit einem solchen Beschluss auch die Mitgliedschaft in Verbänden, deren Mitgliedschaft der Verein erworben hat. Die individuelle Verbandsmitgliedschaft, sofern vorhanden, bleibt hiervon unberührt.


§ 8

Mitgliedsbeiträge

  1. Die Festsetzung der monatlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, besitzen kein Stimmrecht, haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.


§ 9

Verbandsanschluss, Verbandsmitgliedschaft

  1. Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und sonstigen Vereinsordnungen gelten für aktive Mitglieder eines Wettkampfkaders die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen des jeweils angeschlossen Verbandes.

  2. Der Verein ist frei in seiner Verbandswahl und kann die Mitgliedschaft anderer Verbänden erwerben, sich deren Satzung insoweit unterwerfen als diese nicht widersprüchlich zur eigenen Satzung steht.


§ 10

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Nutzungsordnungen und/oder der gültigen Übungspläne zur Verfügung.

  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

  3. Mitglieder unter 18 Jahren verfügen über ein Stimmrecht. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kann das Stimmrecht ausschließlich durch den/die Erziehungsberechtigten ausgeübt werden. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich (oder durch den/die Erziehungsberechtigten stellvertretend) ausgeübt werden.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - zu fördern.

  5. Vereinsmitglieder sind verpflichtet dessen Satzungen und die Satzungen, Ordnungen und sonstige Bestimmungen der Verbände, deren Mitgliedschaft der Verein erworben hat, anzuerkennen und zu beachten.

  6. Die Mitglieder sind dem Verein gegenüber verpflichtet, Vereinseigentum, Vereinsräumlichkeiten und/oder die ihm zu Verfügung gestellten Gerätschaften pfleglich und schonend zu behandeln und eingetretene Schäden bei Bekanntwerden anzuzeigen.

  7. Sofern ein Sportkurs (des Vereinsangebots) aufgrund höherer Gewalt, vereinsunverschuldeten Gründen, Krankheit, Trainerausfall oder sonstigen Gründen, die nicht durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden, entfällt, besteht kein Anspruch auf Senkung eines Mitgliedsbeitrags oder fristlose Kündigung.


§ 11

Organe des Vereins


  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 12

Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem

    1. dem/der Vorsitzenden

    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

  2. Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der erste und stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Die Haftung des Vorstandes ist begrenzt gem. § 31a BGB.

  3. Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei wirtschaftlichen Rechtsgeschäften ab 501,00 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Mitgliedsbeauftragten.


  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.


  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur anstehenden turnusgemäßen Neuwahl durch ordentliche Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied berufen.


§ 13

Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er führt die Beschlüsse der Mitglieder- versammlung aus.

  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung in der Verantwortungsbereiche des Vorstandes, Aufgaben- verteilungen, Definitionen, Regeln, Kodex und Weiteres deklariert sind. Die Geschäftsordnung wird durch den Vorstand bestimmt und geregelt.

    Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:

    1. Die Führung laufender Geschäfte gem. Satzung, GeschO und gesetzlicher Ermächtigung.

    2. Die Bildung von Arbeitskreisen.

    3. Einrichtung einzelner Abteilungen.

    4. Erstellung und Pflege von Vereinsordnungen.

    5. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

    6. Die Vorbereitung von Jahresabschluss, Rechenschaftsbericht und Haushaltsplanung.

    7. Die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.


§ 14

Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen und Beratungen weitere fachkundige Personen hinzuziehen. Vorstandssitzungen sind quartalsweise bzw. mindestens viermal jährlich durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter schriftlich einzuberufen. Die Einberufung hierzu kann auf elektronischem Weg oder postalisch erfolgen.

  2. Vorstandssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Sitzungsgäste können nach (vorheriger) Zustimmung des Gesamtvorstands, auf Einladung, teilnehmen.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

  4. Die Beschlussfassung erfordert eine Zusammenkunft der Vorstandsmitglieder oder eine schriftliche Beschlussfassung, dann jedoch mit 100% Zustimmung aller Mitglieder hierüber im Voraus. Wirksame Beschlüsse können nur über Gegenstände gefasst werden, die bereits bei der Einladung bzw. Thematisierung zur Versammlung mitgeteilt wurden.

  5. Bei einer Zusammenkunft der Vorstandsmitglieder kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Eine außerordentliche Sitzung hat stattzufinden, wenn dies mindestens ein Mitglied des Vorstandes schriftlich verlangt.


§ 15

Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliedervollversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung hierzu wird vom Vorsitzenden (oder Vertreter) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, unter Mitteilung der Tagesordnung, schriftlich an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse postalisch oder per Email erfolgen kann. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse (oder Emailadresse) gerichtet wurde.

  2. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine

    Wahlstimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist

    nicht zulässig. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl erschienener Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit abgegebener gültiger Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  4. Die Stimmabgabe zur einfachen Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen. Vorstandswahlen erfolgen in geheimer Wahl. Ein Auszählungsausschuss, bestehend aus Vereinsmitgliedern, ist hierzu zu Beginn der Mitgliederversammlung zu benennen.

  5. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

  6. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

  7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  8. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung es Vereinsmitgliedern ermöglichen, 1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommu- nikation auszuüben oder 2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

  9. Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.


§ 16

Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

    2. Wahl der Kassenprüfer

    3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Ergänzungen, Vereinsauflösung und Richtlinien

    4. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern

    5. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.


§ 17

Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mind. einen von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer/-in geprüft.

  2. Die Prüfer können einzeln oder zusammen eine Prüfung vornehmen. Zwei Vorstandsmitglieder können jederzeit eine Kassenprüfung anordnen. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

  4. Die Kassenprüfer sind mit einer Frist von mindestens einem Monat vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung zu laden.


§ 18

Abteilungen / Abteilungsleiter

  1. Für im Verein betriebenen Sportarten können durch Vorstandsbeschluss Abteilungen gebildet werden, denen ein(e) Abteilungsleiter/-in (Trainer) vorsteht. Die Bildung von Abteilungen erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist ermächtigt über das Fortbestehen einzelner Abteilungen, durch Abstimmung im Mehrheitsverfahren, zu entscheiden.

  2. Dem/Der Abteilungsleiter/-in obliegt die sportliche Leitung der Abteilung. Mit Zustimmung des Vorstandes kann er/sie andere Mitglieder zur freiwilligen Mithilfe heranziehen.

  3. Ein(e) Abteilungsleiter/-in wird durch den Vorstand gewählt, untersteht und berichtet dem Vorstand quartalsweise oder bei Bedarf. Die Wahl eines/einer Abteilungsleiter/-in erfolgt ohne eine zeitliche Befristung bis auf Widerruf durch den Vorstand. Ihm/Ihr unterstellt sind Co-Trainer, welche auf sein Geheiß agieren. Die Bestimmung eines Co-Trainers muss vom Vorstand mit Mehrheit bestätigt werden.

  4. Aktive Mitglieder können nach Sportart, Leistungsstand, Alter und Geschlecht in vorhandene und/oder zu schaffende Abteilungen zusammengefasst werden.

  5. Für die ordnungsgemäße Durchführung des Rehabilitationssports nach § 43 Satz 1 SGB V in Verbindung mit 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX in der jeweiligen unselbständigen Abteilung ist der Abteilungsleiter verantwortlich. Der Abteilungsleiter hat gegenüber dem Verein folgende Pflichten:

    1. Auswahl und Organisation von geeignetem Personal und geeigneten Räumlichkeiten zur Erfüllung des Vereinszweckes.

    2. Dokumentation der Durchführung von geordneten Turn-, Sport und Spielübungen mit Angabe der teil- nehmenden Vereinsmitglieder und des durchführenden Übungsleiters.

    3. Anmeldung von neuen Vereinsmitgliedern, um den Versicherungsschutz und die Abrechnung zu gewährleisten.

    4. Meldung von Veränderungen im Mitgliedsbestand

  6. Es besteht kein Anspruch auf Nutzung von Sportgeräten sofern diese nicht auch Eigentum des Vereins sind.


§ 19

Wettkampfkader / Wettkampfteilnahmen

  1. Am Wettkampf interessierte Mitglieder aus Abteilungen nach §18 bilden den Wettkampf- und Turnierkader des Vereins. Der Wettkampfkader agiert u.a. unabhängig von allgemeinen Trainingseinheiten.

  2. Abteilungsleiter/-in (Trainer/-in), Co-Trainer und Turnierbeauftragter bilden den Kadervorstand. Alle Mitglieder des Kadervorstands verfügen über je einer Stimme.

  3. Dem Kadervorstand obliegt nach Einschätzung und Beurteilung zu individuellem Leistungsstand eines Sportlers die Entscheidung über die Teilnahme im Wettkampfkader. Einem/Einer Abteilungsleiter/-in obliegt nicht die alleinige Entscheidungsgewalt eines Sportler-Ausschluss aus dem Wettkampfkader. Hierzu ist dezidierte Begründung und der Mehrheitsentscheid des Kadervorstands erforderlich. Hier getroffene Entscheidung ist unanfechtbar.

  4. Der Vereinsvorstand kann beschließen, dass zusätzlich zum Vereinsbeitrag ein Kaderbeitrag erhoben wird. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt dem Kadervorstand im Sinne und zu Gunsten des Wettkampfkader, die Kontrolle hierüber dem Vereinsvorstand.

  5. Es besteht kein Rechtsanspruch zur Teilnahme im Wettkampf- und Turnierkader.


§ 20

Ehrenamtliches Engagement

  1. Zur Aufrechterhaltung und Pflege des Vereinslebens und von Vereinsgegenständen besteht eine Notwendigkeit zur aktiven Mitarbeit der Vereinsmitglieder. Vereinsmitglieder übernehmen im Vereinssinne eine ehrenamtliche Tätigkeit die mind. 6 Stunden pro Jahr umfasst. Wenn die Arbeitsstunden von Mitgliedern nicht abgeleistet werden oder nur zum Teil, werden diese mit 15,00 EUR, pro nicht geleisteter Arbeitsstunde, als Ausgleich am Jahresende eines Kalenderjahres berechnet und mittels Lastschrift abgebucht.

  2. Die Vereinstätigkeit kann in allen Bereichen des Vereins geleistet werden: Bewirtung, Aktionen, Turnier-

    /Veranstaltungsbetreuung, administrative- oder Marketingtätigkeiten, Tätigkeiten rund um die Vereinshalle, etc.

  3. Die ehrenamtliche Vereinsarbeit wird von Eltern für ihre Kinder übernommen solange sie noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ferner kann die ehrenamtliche Vereinstätigkeit auch von sonstigen Familienangehörigen übernommen werden.

  4. Zur Nachhaltung geleisteter Ehrenamtstätigkeit erhält das Mitglied nach Vertragsunterzeichnung eine personalisierte Ehrenamtskarte. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden vom Mitglied auf der Rückseite der Ehrenamtskarte eingetragen und wahlweise durch Vorstand, Mitgliedsbeauftragten oder Kassenwart, abgezeichnet.


§ 21

Datenschutz, Persönlichkeits- und Urheberrechte

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

  2. Durch ihre Mitgliedschaft und damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.

  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten spätestens 12 Wochen nach Ende der Mitgliedschaft.

  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen, Videos und mp3-Dateien in Print-und Telemedien, sowie elektronischen Medien zu. Diese Einwilligung gilt auch für die Weitergabe von Bildern und Namen und die Nutzung von Bildern und Namen, Videos und mp3-Dateien durch Dritte, die dem Verein nicht bekannt sind, im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins. Das Mitglied wird aus einer dem Verein nicht bekannten Veröffentlichung von Bildern und Namen keinerlei Rechte gegen den Verein geltend machen.

  5. Das Mitglied hat das Recht, dem Verein das die weitere Verwendung von Bildern und Namen, Videos und mp3-Dateien zu untersagen. Das Mitglied muss dies ausdrücklich gegenüber dem Verein schriftlich verlangen. Sämtliche Urheberrechte nach dem UrhG und verwandten Gesetzen an eigenen Geistigen Werken eines Mitglieds, deren Neuschöpfung oder Bearbeitungen durch ein Mitglied während der Mitgliedschaft im Verein - insbesondere einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein - durchgeführt wurden, stehen ausschließlich und allein dem Verein zu. Insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Bildern, Manuskripten und sonstigen Unterlagen behält sich der Verein die ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet werden.


§ 22

Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 07.05.2019 in Meckenheim beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. [Meckenheim, 07.05.2019]



Die Gründungssatzung des Vereins vom 07.05.2019 wurde ordnungsgemäß durch das Umlaufverfahren, gem. des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungs- eigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, § 5 (3), v. 23.03.2020 am 18.05.2020 ergänzt. [Meckenheim, 18.05.2020]



Die Gründungssatzung des Vereins vom 07.05.2019 wurde durch die ordnungsgemäße Mitgliedervollversammlung am 07.10.2022 ergänzt und tritt mit gleichem Tag in Kraft. [Meckenheim, 07. Oktober 2022]


Die Gründungssatzung des Vereins vom 07.05.2019 wurde durch die ordnungsgemäße Mitgliedervollversammlung am 18.08.2023 ergänzt und tritt mit gleichem Tag in Kraft. [Meckenheim, 18. August 2023]


Kursplan PDF Download: Vereinssatzung 2023